OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 269/16, 3 Wx 269/16, Beschluss vom 03.03.2017
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 6. Oktober 2016 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Düsseldorf vom 1. September 2016 geändert. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) war der Lebensgefährte der Erblasserin, lebte aber in seiner eigenen Wohnung in Essen.
Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Die Eheleute lebten seit Jahren getrennt voneinander. Ein von dem Beteiligten zu 2) im Jahre 2008 beim Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 257 F 131/08) gestellter Scheidungsantrag war mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nie rechtshängig geworden.
Die Erblasserin litt unter anderem an COPD (GOLD IV), einer schweren Lungenkrankheit im Endstadium. Sie erhielt zuletzt eine Heim-Sauerstoff-Therapie und verließ das Haus nur noch für Arztbesuche.
Bereits im November 2015 äußerte die Erblasserin gegenüber der Zeugin K., einer langjährigen Nachbarin, den Wunsch, ein Testament zu errichten. Die Zeugin K. informierte sich daher über die Formvorschriften eines Testaments.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erhielt die Erblasserin von ihren behandelnden Ärzten noch einmal einen Bericht über den ärztlichen Befund „COPD (GOLD IV), chronische Herzinsuffizienz und arterielle Hypertonie“.
Am Samstagabend, dem 23. Januar 2016, schaute die Zeugin K. gegen 22.00 Uhr nach der Erblasserin. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Erblasserin (erneut), sie wolle jetzt auf jeden Fall ein Testament errichten. An diesem Abend hatte die Zeugin K. Besuch von einem Bekannten, dem Zeugen L., der auch über Nacht bleiben wollte. Die Zeugen K. und L. fassten den Entschluss, der Erblasserin behilflich zu sein, um diese zu beruhigen. Sie setzten sich umgehend an den Computer, um sich im Internet über die Formalitäten für ein Nottestament zu informieren und die Einleitung eines Nottestaments auf dem Computer zu schreiben.
In dem von ihnen vorbereiteten „Nottestament“ wird im ersten Absatz zunächst der ärztliche Befund der sie behandelnden Ärzte unter Hinweis auf deren Schreiben vom 4. Januar 2016 wiedergegeben. Soda[…]