Unterschreitet ein Kraftfahrzeugführer objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug, kann dies als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden. Auf eine anhaltende Dauer oder Länge der Abstandsunterschreitung kommt es nicht an. Dies hat das OLG Hamm entschieden.
Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit, hätte im vorliegenden Fall, ein Mindestabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug von 62 Metern eingehalten werden müssen. Tatsächlich betrug der gemessene Abstand nur 17 Meter.
Der Kraftfahrzeugführer wehrte sich gegen die Verhängung einer Geldbuße mit der Begründung, die Rechtsprechung verlange in dieser Situation eine Abstandsunterschreitung von mindestens 140m oder 3 Sekunden. Dies sei ihm aber nicht nachzuweisen.
Tatsächlich wurde sein Fahrzeug von dem vor ihm fahrenden, größeren Fahrzeug bei der Videoaufzeichnung verdeckt und war nur über eine Strecke von 100 Metern erkennbar.
Das Gericht stellte aber fest, dass es auf eine bestimmte Strecke oder Dauer für einen Verstoß gegen die Mindestabstandsbestimmungen nicht ankommt, wenn der Kraftfahrzeugführer diese objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar nicht einhalte.
Anders stelle sich der Sachverhalt dar, wenn der Abstand zum Vordermann durch ein plötzliches Bremsen von diesem oder durch das Einscheren eines Dritten entstehe. In diesem Fall lägen vorübergehende Abstandsunterschreitungen nämlich nicht im Verantwortungsbereich des Kraftfahrzeugführers.
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 RBs 264/14
Urteil vom 22.12.2014
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 30.06.2014 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von […]