LG Verden – Az.: 4 Qs 88/21 – Beschluss vom 09.09.2021
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 15.07.2021 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 20.08.2021 (Bl. 42 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 15.07.2021 (Bl. 17 d.A.) ist statthaft gem. § 304 Abs. 1 StPO und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 111b Abs. 1 StPO liegen vor.
Danach können Gegenstände durch Beschlagnahme nach § 111c StPO sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzung für ihre Einziehung gegeben sind. Dies ist vorliegend bei dem beschlagnahmten PKW Audi A5, amtliches Kennzeichen XXX, FIN: XXX, der Fall. Denn die Einziehungsvoraussetzungen liegen sowohl gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG als auch gemäß § 315f StGB vor.
1.
Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht gegen den Beschuldigten jedenfalls der dringende Tatverdacht des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
a)
Der Beschuldigte hat über seinen Verteidiger eingeräumt, am 13:06.2021 in der Zeit von 02:00 Uhr bis ca. 02:16 Uhr das gegenständliche Fahrzeug geführt zu haben. Er wurde zudem nach Halt von PHK K. angesprochen.
Ausweislich des Auszugs aus dem Fahreignungsregister vom 06.08.2021 wurde dem Beschuldigten am 23.11.2010 erstmalig die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG aufgrund mangelnder Eignung wegen der Neigung zu einer Rauschgiftsucht durch gelegentlichen Cannabiskonsum, wobei keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgte, entzogen. Am 04.05.2015 wurde dem Beschuldigten gemäß § 20 Abs. 1 FeV eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Auf die neu erteilte Fahrerlaubnis verzichtete der Beschuldigte am 07.01.2020. Seitdem ist er nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis.
b)
(Symbolfoto: Haggardous50000/Shutterstock.com)Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit ni[…]