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Behandlungsfehler – Verjährung der Schadensersatzansprüche

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OLG Thüringen, Az.: 4 U 446/14, Beschluss vom 16.03.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.05.2014, Aktenzeichen 10 O 779/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.850,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.05.2014 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

Symbolfoto: Von Elvira Koneva /Shutterstock.com

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 30.05.2014 – Az. 10 O 779 /12 -, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 10.350 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.282,31 Euro zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 08.10.2007 bis Juni 2008 entstanden sind und entstehen werden, soweit sie nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.05.2014, Aktenzeichen 10 O 779/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründ[…]


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