OLG Koblenz, Az.: 2 U 741/15, Beschluss vom 17.03.2016
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil der 1 Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 02.06.2015, Az. 1 O 340/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besieht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.04.2016.
Gründe
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Der Beklagte ist Inhaber eines Tankcenters, zu weichem auch eine automatische Waschstraße gehört, in welcher die zu reinigenden Fahrzeuge – bei einem Verbleib des Fahrers im Fahrzeug – mittels einer Schleppkette, die in einer Führungsschiene verläuft, durch die Waschanlage gezogen werden. Am 19.9.2014 nutze der Gesellschafter der Klägerin mit einem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug diese Waschstraße. Dabei geriet das Vorderrad des Fahrzeugs aus der Führungsschiene. Hierdurch kam es zu einer Kollision des Fahrzeugs mit einzelnen Waschaggregaten, was zu einer Beschädigung der Fahrzeugfront führte.
In der Waschanlage, die im Jahr 2004 errichtet und zuletzt am 2.6.2014 fachmännisch gewartet worden war, werden jährlich rund 35.000 Fahrzeuge gereinigt. Ein vergleichbares Unfallereignis hatte es zuvor nur am 17.10.2013 gegeben. In dem dieses Unfallereignis betreffenden Rechtsstreit hatte das zuständige Amtsgericht ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. F. J. vom 10.11.2014 (Termin der Inaugenscheinnahme der Waschanlage durch den Sachverständigen: 21.7.2014) eingeholt, welches eine fehlerhafte Waschanlageneinrichtung nicht festzustellen vermochte, sondern zu dem Ergebnis gelangte, dass ein „Verlassen der Schleppkette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Einflussnahme des Fahrzeuglenkers, durch eine fehlerhafte Achsgeometrie oder u[…]