Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 1 Sa 35/12, Urteil vom 11.06.2015
1. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 (3 Ca 143/12) teilweise abgeändert und festgestellt, dass dem Kläger 32 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub aus dem Jahre 2008 zustehen. Soweit dieses nicht bereits durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. April 2013 geschehen ist, wird im Übrigen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2013 aufrechterhalten.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) abgeändert und festgestellt, dass dem Kläger 32 bezahlte Tage Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub 2009 und weitere 32 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub 2010 zustehen.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 622/13) wird zurückgewiesen.
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (3 Ca 494/13) vom 16. April 2014 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 nicht aufgelöst worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten der Berufungen werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten seiner Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 7. Februar 2013 trägt der Kläger allein.
6. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 143/12 Arbeitsgericht Hamburg zu 80 Hundertsteln, die Beklagte zu 20 Hundertstel.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 621/13 Arbeitsgericht Hamburg.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 622/13 Arbeitsgericht Hamburg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 494/13 Arbeitsgericht Hamburg. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2014 allein.
7. Hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffern 1, 2 und 4 wird für die Beklagte die Revision zugelassen. Hinsichtlich des Ausspruchs zu 3 wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand