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WEG – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hausverwaltung

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LG München I, Az.: 1 S 12587/14, Urteil vom 06.07.2015
Gründe
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe (§§ 540, 313 a ZPO):

Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, da wie vom Amtsgericht ausgesprochen die angegriffenen Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.

Die Kammer nimmt zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen:

Zu TOP 3b) (Entlastung der Hausverwaltung):

Die Entlastung der Verwaltung entsprach vorliegend nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Vom Grundsatz her hat eine Verwaltung keinen Anspruch auf eine Entlastung. Soweit dennoch ein Entlastungsbeschluss ergeht, ist dieser nicht zu beanstanden, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung und für das Bestehen von Schadenersatzansprüchen fehlen. Grund hierfür ist, dass ein Entlastungsbeschluss als negatives Schuldanerkenntnis anzusehen ist, welcher der Durchsetzung ansonsten bestehender Schadensersatzansprüche entgegenstehen könnte.

Nach dem Vortrag der Klageseite kommen aber durchaus Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht. Ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sodass es insoweit auch keiner Beweisaufnahme bedarf.

Zu TOP 6 (Anschaffung einer Winterbrunnenabdeckung):

Dieser Beschluss entsprach schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er zu unbestimmt war. Ein Beschluss ist objektiv auszulegen. Was unter „günstig“ zu verstehen ist, kann dem Beschluss letztendlich nicht entnommen werden. Es mag sein, dass hierunter das preisgünstigste Angebot zu verstehen ist, zwingend ist dies jedoch nicht.

Darüber hinaus entsprach der Beschluss auch deswegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil eine zu weit gehende und nicht mehr zulässige Delegation von Befugnissen auf die Verwaltung vorlag. Auszugehen ist hier davon, dass grundsätzlich über entsprechende Maßnahmen in der Eigentümerversammlung zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass entsprechende Vergleichsangebote grundsätzlich vor der Beschlussfassung vorliegen müssen, damit die Eigentümer von Ihrem Ermessen auch Gebrauch machen können. Es mag durchaus Fälle geben, in denen die Einholung von Vergleichsangeboten nicht erforderlich ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn nur Maßnahmen mit sehr geringem wirtschaftlichem Aufwand durchzuführen sind oder etwa, wenn es sich um einen Folgeauftrag handelt. Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Auch im Hinblick auf di[…]


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