LAG Berlin-Brandenburg, Az: 15 Sa 825/13, Urteil vom 27.08.2014
Leitsatz – nicht amtlich: Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich durch den Arbeitgeber können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2012 – 5 Ca 1756/11 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.10.2011 beendet worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist.
Die am …… 1957 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ist sie ordentlich unkündbar. Auf dieser Basis ist die Beklagte auch verpflichtet, Entgeltfortzahlung in voller Höhe bis zum Ende der 26. Woche zu leisten. Die Klägerin war ursprünglich als Operaterin tätig. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 wurde eine Änderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die nunmehr auszuübende Tätigkeit als Servicemitarbeiterin I und K-Support (Archivverwaltung) vereinbart. Das Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.734,38 €. Seit dem Jahre 2000 war die Klägerin wiederholt arbeitsunfähig auch über deutlich mehr als 26 Wochen in Folge erkrankt. Hinsichtlich der einzelnen Krankheitszeiten und der aufgewandten Lohnfortzahlungskosten wird auf die Anlage B6 zum Schriftsatz vom 13. September 2013 (Bl. 206 f. d. A.) verwiesen. Bzgl. der einzelnen Diagnosen wird auf die Diagnoseliste der Krankenkasse (Anl. K9, Bl. 162 f. d. A.) Bezug genommen. Zuletzt war die Klägerin durchgängig vom 18. Februar 2011 bis zum 20. April 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Eine Operation wegen eines Schulterengpasssyndroms im Februar 2011 führte zu keiner Besserung. Nach verschiedenen Gesprächen, in denen die Klägerin keinen konkreten Termin bzgl. der Wiederaufnahme der Arbeit mittgeilen konnte, bat die Beklagte das In[…]