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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alterswohnheim – Unterbringung – Absetzbar als außergewöhnliche Belastung

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BUNDESFINANZHOF
Az.:III R 15/00
Urteil vom 18.04.2002
Vorinstanz: FG München – Az.: 1 K 4839/98 – Urteil vom 18.01.2000

Leitsätze:
Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind –abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG– als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

Gründe
I.
Der am 27. Dezember 1922 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen „G“, „aG“ und „H“. In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung in einem Wohnstift in Höhe von 30 060 DM (42 060 DM ./. 12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Heimkosten betrugen im 1. Halbjahr 1997 3 479 DM/Monat und 3 531 DM/Monat im 2. Halbjahr. Zusätzlich fielen Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM an. Eine staatliche Beihilfe hierfür wurde dem Kläger nicht gezahlt.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Bescheid des Versorgungsamts vom 17. August 1990 vor, in dem ihm ab dem 1. Juni 1990 wegen verstärkter Hilflosigkeit eine Pflegezulage nach Stufe II bewilligt wurde. In den Gründen war ausgeführt, es bestehe ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er brachte vor, er sei im Jahre 1991 nicht aus Altersgründen in das Wohnstift gezogen, sondern ausschließlich, um seine Behinderung bzw. Krankheit erträglicher zu gestalten. Als Kriegsbeschädigtem mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 % komme ihm die Struktur des Wohnstifts sehr entgegen. Als Gesundem wären ihm die angefallenen Kosten nie entstanden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) gewährte lediglich den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Behinderte in Höhe von 7 200 DM sowie einen Pflegepauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 1 800 DM. Eine Berücksichtigung der geltend[…]


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