LG Kassel, Az.: 1 S 245/15, Beschluss vom 15.10.2015
Gründe
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, das Prozesskostenhilfegesuch sowie die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das am 30.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht der Klage im angefochtenen Umfang zu Recht stattgegeben.
II.
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.comWegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 3 – 4) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Versicherungsprämie für eine vorläufige Deckungszusage im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den Zeitraum 25.05.2013 bis 17.09.2013 – nach teilweiser Klagerücknahme – in Höhe von 3.376,78 € nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten begehrt hat.
Das Amtsgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in Höhe von 3.376,78 € nebst Zinsen seit dem 12.07.2014 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 3.376,78 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen vorläufigen Versicherungsvertrag. Unstreitig sei zwischen den Parteien ein Vertrag über einen vorläufigen Deckungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung zustande gekommen. Der Beklagte habe bei der Klägerin um vorläufigen Deckungsschutz nachgesucht und eine eVBN von der Klägerin erhalten, mit der er den VW-[…]