AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 20 C 234/13, Urteil vom 19.10.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Mängel, die die im Hause A. Straße in 12105 Berlin im 1.OG links gelegene Wohnung Nummer …betreffen, fachgerecht durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen:
a) im Gäste-WC, welches sich – von der Wohnungseingangstür aus gesehen- auf der linken Seite des Eingangsbereichs befindet, den Schimmel im Deckeneck links über dem Fensterrand sowie unten links an der Fensterwand im Anschluss zur Treppenhauswand und im Bereich der linken Montagefuge des Fensters,
b) im Bad , welches sich auf der linken Seite des Eingangsbereichs (Wohnungsflures) neben dem Gäste-WC befindet, den Schimmel an der Außenwand rings um das Kunststofffenster,
c) im 3. Schlafzimmer die Feuchtigkeit und den Schimmel, die sich rings um das Kunststofffenster und an dieser Außenwand unterhalb dieses Fensters hinter und unter dem dortigen Heizkörper gebildet haben,
d) in der Küche, die gegenüber dem 3.Schlafzimmer gelegen ist, den Schimmel rings um das Außenfenster,
e) im Wohnzimmer den Schimmel im Eckbereich an der Decke und unterhalb des Fensters oberhalb der Sockelleiste,
2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Durchführung der unter Ziffer 1 aufgeführten Maßnahmen die von den Durchfeuchtungen betroffenen Wandbereiche in der vorgenannten Wohnung fachgerecht in optischer Angleichung an die vorhandenen Tapeten und Farbanstriche fachgerecht zu renovieren.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die monatliche Bruttowarmmiete für seine in dem Hause A. Straße in 12105 Berlin im 1.OG links gelegene Wohnung in der jeweils aktuell geltenden Höhe um 10 % zu mindern, bis die in Ziffer 1 aufgeführten Mängel fachgerecht beseitigt sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist den 5 fachen Minderungsbetrag der jeweils aktuellen Miete, der sich aus Ziffer 2 ergibt zurückzuhalten bis die unter Ziffer 1 aufgeführten Mängel fachgerecht beseitigt werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand