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Testamentsvollstrecker – verzögerte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als Pflichtverletzung

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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 3 Wx 42/15, Beschluss vom 01.12.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten nach einem Geschäftswert von 7.000,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin. Der Vater der Beteiligten, ihr Ehemann, ist am …2010 vorverstorben.

Symbolfoto: Von SteveWoods /Shutterstock.com

Die Ehegatten hatten am 22. Februar 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu 27/28 als Erben einsetzten und für den restlichen 1/28 Erbteil ihre Tochter X, die Beteiligte zu 7., zur Vorerbin bestimmten. Als Nacherben setzten sie den längstlebenden Ehegatten und ersatzweise die Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu unterschiedlichen Anteilen ein. Für die Erbfolge nach dem längstlebenden Ehegatten ordneten sie eine Schlusserbschaft durch ihre sieben Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an. Auch in diesem Fall sollte die Tochter X allerdings nur Vorerbin sein, Nacherben waren auch hier die Beteiligten zu 1., 2. und 5.

Für die Dauer der Vorerbschaft in beiden Fällen ordneten sie Testamentsvollstreckung durch die Beteiligte zu 5., ersatzweise die Beteiligte zu 2. an. Der Testamentsvollstreckerin machten sie nähere Vorgaben zur Verwaltung des Erbteils der Beteiligten zu 7. Außerdem bestimmten sie auch Testamentsvollstreckung über den Nachlass des längstlebenden Ehegatten. Zur Testamentsvollstreckerin setzten sie die Beteiligte zu 1. ein. Dem längstlebenden Ehegatte blieb vorbehalten, diese Testamentsvollstreckung zu modifizieren, zu widerrufen oder eine andere Person damit zu betrauen. Aufgabe der Testamentsvollstreckerin sollte die Leitung und Durchführung der Erbauseinandersetzung sein. Abschließend billigten sie der Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Längstlebenden, der Beteiligten zu 1., eine Vergütung von 2.000,00 € zu und der Testamentsvollstreckerin über den der Vorerbin zufallenden Anteil in Höhe von 3.000,00 €. Die Bestimmungen im Einzelnen sind der Abschrift der Testamentsurkunde auf Bl. 30 bis 34 der Akte zu entnehmen.

Mit gemeinschaftlichem handschriftlichem Testament vom 1. September 2000 trafen sie ergänzende Anordnungen zum Vorgehen […]


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