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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlägerei und Entgeltfortzahlung: Verschulden – Tätlichkeit

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 9 Sa 1303/05
Urteil vom 14.02.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Az.: 7 Ca 4110/04

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. August 2005 – 7 Ca 411/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit 6. September 2004 bis zum 17. September 2004 verlangen kann.
Die Klägerin ist seit dem 6. April 2000 als Produktionsarbeiterin bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und einem Verweis im schriftlichen Arbeitsvertrag findet der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Darin ist bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.
Aufgrund einer Tätlichkeit ihres früheren Ehemannes war die Klägerin vom 6. September 2004 bis zum 17. September 2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Nach einer schriftlichen Erklärung der Klägerin kam es wie folgt zu der Verletzung:
Am 4. September 2004 begab sich die Klägerin mit einem Bekannten zu ihrer Mutter, wo sie sich auf den Balkon der Wohnung setzte. Ihr früherer Ehemann hielt sich vor dem Haus an einem Bierwagen auf. Nachdem er die Klägerin auf dem Balkon wahrgenommen hatte, warf er ihr zunächst vor, sie habe ihn nicht beachtet, und beleidigte sie per SMS. Die Klägerin ging daraufhin zu ihm hin und forderte ihn auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Er beschimpfte sie und drohte mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde. Als die Klägerin in das Haus zurückging, verfolgte er sie und drohte weiter, sie zu schlagen. Als sie ihm entgegnete, er solle sich jemand anderen suchen, wenn er sich schlagen wolle, griff er ihr an den Hals und stieß sie mit ihrem Kopf gegen den Rahmen der Haustür. Bei dem Versuch, ihn von sich weg zu drücken, kratzte sie ihn im Gesicht. Er ging etwas zurück, trat sie aber gegen die Oberschenkel und ins Gesäß, als sie sich in die […]


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