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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitallebensversicherung – Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes

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LG Erfurt, Az.: 10 O 1653/14, Urteil vom 05.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Wiederherstellung seines ursprünglichen Versicherungsschutzes aus einer Kapitallebensversicherung.

Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com

Der Kläger schloss am 14.05.1991 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Lebensversicherungsschein-Nr.: …, welche im Erlebens- oder Todesfall eine Einmalzahlung vorsah, bei der Beklagten ab. Diese sollte zum 01.02.1991 beginnen und bis zum Jahre 2017 laufen (Anlage K1, Kopie des Versicherungsscheins). Mit Schreiben vom 28.05.2008 war dem Kläger bzgl. der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung von der Beklagten ein Schreiben übersandt worden, welchem als Anlage u.a. eine Erklärung über einen Verwertungsaufschluss beigefügt war (Abschrift des Schreibens vom 28.05.2008, Anlage K3). Im Mai 2008 wandte sich der Kläger wegen eines Policendarlehens an die Beklagte. Durch Schreiben der Beklagten vom 23.08.2006 wurde die streitgegenständliche Lebensversicherung auf Antrag des Klägers durch die Beklagte zum 01.06.2008 beitragsfrei gestellt (Abschrift des Schreibens vom 23.08.2006, Anlage K2. Schließlich wurde Anfang des Jahres 2011 über das Vermögen des Klägers, als Inhaber der A das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. In der Folge wandte sich der Insolvenzverwalter an die Beklagte und fragte nach dem Stand der streitgegenständlichen Kapitalversicherung. Mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage B1) erteilte die Beklagte hierüber Auskunft über den Rückkaufswert. Am 30.03.2011 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf einen Verwertungsausschluss bzgl. der kapitalbildenden Lebensversicherung (Abschrift des Antrages eines Verwertungsausschlusses vom 30.03.2011, Anlage B4, Bl. 43 d. A.). Am 01.04.2011 wurde über das Vermögen des Klägers, als Inhaber der A unter Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge lehnte der Insolvenzverwalt[…]


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