LG Münster
Az: 6 T 48/10
Beschluss vom 22.02.2011
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 ⬠übersteigenden Betrages versagt wurde.
Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.
Im Ãbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 23.07.2008 eine Vereinbarung zur Nutzung eines von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in S. Vereinbarter Nutzungsbeginn war der 03.09.2008. Es wurde eine Laufzeit von 6 Monaten vereinbart. Die Laufzeit sollte sich um 12 Monate verlängern, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Laufzeit der Vertrag gekündigt wurde. In den Vertragsbedingungen heiÃt es weiter, dass der Nutzer zur Zahlung des kompletten noch ausstehenden Betrages verpflichtet ist, sobald er mit mehr als vier Beitragserhebungen in Verzug geraten ist. In dem Vertragsformular heiÃt es an hervorgehobener Stelle (in der Mitte des DIN-A-4 groÃen Formulars):
„Wöchentlicher Gesamtbetrag der gebuchten Leistungen 9,85 â¬.“
Ferner heiÃt es nachfolgend im FlieÃtext des Vertragsformulars:
„Jeweils zum Ersten eines jeden Quartals wird ein Entgelt von 9,00 ⬠Servicepauschale abgebucht. 1 x jährlich erhält der Nutzer eine neue Berechtigungskarte sowie einen Gesundheitsscheck. Hierfür werden jeweils zum 1. Januar 19,00 ⬠jeweils berechnet.
Für das Startpaket wird einmalig 69,00 ⬠bei Vereinbarungsunterzeichnung fällig und wird mit der Abbuchung eingezogen.
Jeweils zum 1. eines Quartals erhöht sich der Grundtarif, sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 ⬠pro wöchentlicher Abbuchung. Zusatzleistungen können vom Club unter Verzicht des entsprechenden Entgeltes aus dem Programm entnommen werden.
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berÃ[…]