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WEG – gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

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LG München I, Az.: 1 S 391/18 WEG, Urteil vom 19.12.2018

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht München I – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 folgendes Endurteil:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2017, Az. 483 C 3475/17 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie, unter Abänderung des Beschlusses vom 30.11.2017, für das Verfahren erster Instanz, jeweils auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die Beklagte im Hauptantrag einen Anspruch auf Beseitigung von zwei unterhalb der Wohnung Nr. 1 der Streithelfer im Untergeschoss gelegenen Räumen, an denen zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 1 aufgrund Bewilligung des Notars, München, vom 27.10.2011, (4. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 03.05.2007, vorgelegt als Anlage K 7) ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Grundbuchauszug vom 16.03.2015, vorgelegt als Anlage B 2), geltend. Die streitgegenständlichen Räume sind in dem der Urkunde des Notars in München 27.10.2011, als Anlage 3 beigefügten „Sondernutzungsrechtsplan Keller“ mit „Raum 1“ bezeichnet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2017 abgewiesen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständlichen Räume im Untergeschoss seien nicht in den der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplänen vorgesehen gewesen. Der 4. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 27.10.2011 gebe der Streithelferin auch k[…]


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