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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung einer Versetzung – fehlende Betriebsratszustimmung

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 TaBV 53/15, Beschluss vom 07.07.2016

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.09.2015, Az. 4 BV 16 b/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1) und 2) verpflichtet sind, Versetzungen von fünf Arbeitnehmern gemäß § 101 BetrVG aufzuheben.

Der Beteiligte zu 1) (= Betriebsrat) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Rechtsnachfolgerinnen der L. R. Services GmbH (= LRS). Die LRS war ein reines Dienstleistungsunternehmen und eine Tochtergesellschaft des L.konzerns. Die Konzernmutter war die Hauptauftraggeberin der LRS, welche Produkte und Lösungen im Bereich Revenue Accounting anbot. Der Betrieb der LRS war auf Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich der Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert. Sie entwickelte Software zur Aufbereitung und Berichterstattung der gesamten Erlös- und Leistungsdaten aus dem Passagiergeschäft des L.konzerns. Die gewonnenen Fluginformationen werden zur Verrechnung mit anderen Fluggesellschaften analysiert und den Buchhaltungs- und Management-Informationssystemen termingerecht zur Verfügung gestellt.

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns gewährleisten zu können, beschloss der Vorstand der Muttergesellschaft im Rahmen eines konzernweiten Programms zur Restrukturierung und Kostensenkung nach einer Begutachtung der LRS, die bisherigen von der LRS durchgeführten Aufträge künftig an Dritte, d. h. teils an konzernangehörige, aber auch konzernfremde Gesellschaften im Ausland und teils an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben.

Aufgrund des zukünftigen Auftragsverlustes beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, das Unternehmen LRS auf die neu zu gründenden Beteiligten zu 2) und 3) aufzuspalten. Parallel hierzu beschloss die Geschäftsführung der LRS, ihren einheitlichen Betrieb in N. entsprechend diesem Spaltungsplan aufzuspalten. Zu diesem Zweck verteilte die LRS alle anfallenden Aufgaben und Prozesse des N. Betriebs auf zwei Betriebe, die „LGBS“ mit Standort H. und die „LRS neu“ mit Standort N. mit der Zielsetzung, dass diese neu geschaffenen Betriebe hernach auf die neu zu gründenden Gesellschaften L. G. B. Service GmbH (Beteiligte zu 2) und die L. J. Service GmbH (Beteiligte zu 3) aufgespalten werden sollten. Im Rahmen der Betriebsspaltung übertrug die LRS di[…]


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