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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Invaliditätsleistungs­minderung bei hohem Mitwirkungsanteil

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LG Itzehoe – Az.: 3 O 266/15 – Urteil vom 06.09.2017

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 829,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert wird auf 10.162,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistung und Krankenhaustagegeld wegen eines häuslichen Unfalls am 17.07.2013 gelten.

Die Parteien sind verbunden durch einen Unfallversicherungsvertrag aus Februar 2013 auf Grundlage der AUB 2012 (Anlage B1). Als Invaliditätsgrundsumme waren 41.000 € bei einer Progression bis 600 % bei vollständiger Invalidität vorgesehen, die Progressionstabelle befindet sich in der Anlage K1. Der Versicherung Vertrag beinhaltet ferner einen Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 22,00 €, und einen weiteren Anspruch auf Krankenhaustagegeld ab dem 4. Tag einer voll stationären Behandlung in gleicher Höhe sofern sich die versicherte Person wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.

Die Versicherungsbedingungen fordern für eine Invaliditätsleistung einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und beinhalten in Abschnitt 2. 1.2.2.1 eine Gliedertaxe.

In Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen ist ferner die Auswirkungen von vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen geregelt. Nach diesen Vereinbarungen mindert sich bei kausaler Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt.

Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Bei dem am 15.06.1962 geborenen Kläger bestanden verschiedene Vorerkrankungen. Im Jahr 2005 wurde bei ihm ein Diabetes mellitus diagnostiziert die im Jahr 2010 zu einer Niereninsuffizienz führte. Seit einer notfallmäßig behandelten Blutzuckerentgleisung im Jahr 2012 erhält der Kläger eine dauerhafte Diabetes-Therapie mit Insulin. Seit dem Jahr 2006 klagt der Kläger über Ricci die Viren den Mistempfindungen in beiden Füßen und seit ca. 2010 über chronisch wie[…]


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