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Aufhebungsvertrag – Anfechtung durch Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 433/18 – Urteil vom 10.07.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 06. November 2018, Az.: 4 Ca 208/18, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit der Anfechtung eines zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrags durch die Beklagte, hilfsweise über außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen der Beklagten sowie über einen mit einer Widerklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung einer Abfindung.

Der 1971 geborene, verheiratete Kläger war seit Oktober 2000 bei der Beklagten, zuletzt als General Director f… Deutschland zu den Bedingungen eines Arbeitsvertrags für leitende Angestellte vom 19. Dezember 2014 (Bl. 24 ff. d. A.) beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt (inklusiv aller Gehaltsbestandteile) 8.977,50 €.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 2./7. Februar 2017 einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 2017. Dieser lautet auszugsweise:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Vermeidung einer ausschließlich betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes am 30.06.2017 enden wird.

2. (…)

3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 134.027,40 brutto zu zahlen, fällig werdend am Ende des Arbeitsverhältnisses.

4. Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis auch vor dem 30.06.2017 durch einseitige schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen vorzeitig zu beenden. Die zwischen dem evtl. neuen Beendigungstermin und dem 30.06.2017 frei werdenden monatlichen Bruttobezüge werden in diesem Falle zum Beendigungszeitpunkt als zusätzliche Abfindung bezahlt. Die vorzeitige Beendigung entspricht dem Wunsch und Interesse des Arbeitgebers.

5. (…)“.

Wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages im Übrigen wird auf Bl. 30 f. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat von seinem Recht nach § 4 des Aufhebungsvertrages Gebrauch gemacht und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorzeitig zum 31. März 2017 beendet.

Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 134.027,40 € brutto sowie die Gehälter für die Monate April bis Juni 2017 in Höhe von insgesam[…]


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