Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-15 U 21/06
Urteil vom 07.06.2006
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25 Januar 2006, Az. 12 O 546/05, abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 aufgehoben sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger begehrt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die anonyme Dritte auf einem Thread des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Internetforums getätigt haben. Dort ist der Verfügungsbeklagte als „Pornokönig“ und „Pleitier“ bezeichnet, als „dumm, dümmer geht’s wirklich nicht“ charakterisiert und die Ansicht vertreten worden, der von dem Verfügungskläger betriebene Verein müsse beweisen, dass der Verfügungskläger keine Pornofilme gedreht habe.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen und sie nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: dem Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 185 StGB gegen den Verfügungsbeklagten zu. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre. Der Verfügungskläger sei von den Äußerungen persönlich betroffen, da eingangs des Threads erklärt werde, dass unter X der Verein P zu verstehen sei, dessen Gründungsmitglieder mit dem Vornamen K und X benannt würden und im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Internetseite des Vereins klar würde, dass der Verfügungskläger sich hinter K verberge[…]