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Bußgeldverfahren – Verwertungsverbot einer Einlassung eines Betroffenen

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 OWi 1 Ss Bs 37/16, Beschluss vom 09.09.2016
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 9. Juni 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Betroffene dringt mit seiner Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten verwertet, obwohl er nicht über seine Rechte als Beschuldigter oder Betroffener belehrt worden sei, nicht durch.

Dabei kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben worden ist. Eine Verfahrensrüge bedarf gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der Begründung. Zur Begründung der hier erhobenen Verfahrensrüge muss vorgetragen werden, dass eine Belehrung unterblieben ist und dass – bei Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung – einer Verwertung der Aussage des Vernehmungsbeamten bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss danach spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Betroffene oder sein Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der ohne Belehrung gemachten Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 226). Zum Zeitpunkt des Widerspruchs wird in der Beschwerdebegründung lediglich angegeben, der Verwertung sei „nach der Aussage der Zeugen“ (gemeint sind die beiden Vernehmungsbeamten) widersprochen worden. Dies dürfte zur Darlegung, dass der Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, nicht ausreichen.

Dies kann jedoch genauso dahinstehen wie die Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auch im Bußgeldverfahren ein Verwertungsverbot begründet (vgl. dazu Göhler, OWiG, § 55, Rn. 9). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Ob der Polizeibeamte die Belehrung erteilt hat, muss das Rechtsbeschwerdegericht – wie auch der Bußgeldrichter – im Freibeweisverfahren klären (zur Revision: BGH NStZ 1997, 609, 610). Diese Klärung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrung versäumt worden ist (BGHSt 38, 214, 224). Lässt sich nicht klären, ob die Belehrung erteilt worden ist oder nicht, ist der Inhalt der Vernehmung verwertbar (BGH a.a.O.).

Der notwendige Anhaltspunkt dafür, dass die Belehrung […]


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