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Dieselskandal – Bestreiten der Verwendung einer Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor EA 189

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LG Oldenburg, Az.: 6 O 3426/18, Beschluss vom 08.07.2019
Gründe
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 11.07.2019 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen.

1. Mit Beschluss vom 19.03.2019 war der Beklagten u.a. aufgegeben worden, sich ausdrücklich dazu zu erklären, dass keinem gegenwärtigen Vorstandsmitglied eine schriftliche oder mündliche Erklärung eines Mitarbeiters vorliegt oder bekannt ist, in welcher die Kenntnis des damaligen Vorstandes (Zeitpunkt Kaufentscheidung der Klägerseite) von der „Betrugssoftware“ konkret behauptet wird. Am 13.04.2019 hat die Beklagte vorgetragen:

Die Beklagte hat dargelegt, dass sie Ermittlungen, welche unter anderem durch externe Kanzleien geführt werden, zur genauen Entstehung der in den EA 189- Motoren zum Einsatz kommenden Software, welche die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiert, eingeleitet hat und diese aufwändigen und kostenintensiven Untersuchungen noch andauern. Sie hat zudem das relevante Ergebnis des jeweils aktuellen Ermittlungsstandes preisgegeben und dargelegt, dass keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne von der Entwicklung und Verwendung der hier streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen mit einer EU-Typengenehmigung Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst haben.

Symbolfoto: Von Lightspruch / Shutterstock.com

In einem Parallelverfahren hat die Beklagte am 20.04.2019 vorgetragen:

Die Beklagte stellt klar, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand keine Erklärungen von Mitarbeitern vorliegen, aus denen sich die gesicherte Erkenntnis einer positiven Kenntnis Vorstandes von der Implementierung, der Entwicklung und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware … im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ergeben würde.

2. In der Zeit danach wurde gerichtsbekannt, dass die Beklagte die Kanzlei J D schon vor Jahren mit umfangreichen Ermittlungen betraute, was zu Anhörungen zahlreicher Mitarbeiter und zur Sicherstellung von umfangreichen Dokumenten geführt hatte. Auf dieser Grundlage hatte der Aufsichtsratsvorsitzende P in der Hauptversammlung am 11.5.2017 erklärt, es werde insoweit keinen Abschlussbericht geben, weil es für die Beklagte unvertretbar riskant sei. Am 18.6.2019 hat der Vorstandsvorsitzende der Bekl[…]


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