LG Darmstadt – Az.: 27 O 171/16 – Urteil vom 28.10.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen eines Sturzes der Klägerin bei einem gemeinsamen Paartanz.
Die 195x geborene Klägerin ist selbstständige Beruf1. Die Parteien sind miteinander bekannt
Am ….2015 waren die Parteien Gäste einer Y-Feier in den Räumlichkeiten der Gaststätte des A. Hierbei wurde auch getanzt, entweder in Form des Paartanzes, bei dem der Tanzpartner am Arm oder in den Händen gehalten wird, als auch jeweils für sich allein.
Kurz nach Mitternacht tanzte die Klägerin allein auf der Tanzfläche. Der Beklagte, der sich ebenfalls auf der Tanzfläche befand, ergriff die Klägerin zu einem gemeinsamen Paartanz. Die Klägerin äußerte sich dem Beklagen gegenüber, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei. Der Beklagte hielt die Klägerin weiter an deren Händen fest und begann diese zu führen und zu drehen. Als der Beklagte die Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl weil er selbst eine Drehung ausführen wollte, verlor die Klägerin ihr Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch.
Die Klägerin begehrt nun Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit dem Tanzunfall vom ….2015 anlässlich der Y-Feier in der Gaststätte des A, C-Straße in Stadt1 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 09.03.2016 (Bl. 1 ff. d.A.), 22.06.2016 (Bl. 29 ff. d.A.), 12.07.2016 (Bl. 41 f. d.A.) und 04.08.2016 (Bl. 45 ff. d.A.) nebst den jeweils dazu gehörenden An[…]