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Fristlose Mietvertragskündigung – Schonfristzahlung durch Sozialbehörde

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AG Hamburg, Az.: 46 C 437/17, Urteil vom 29.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.047,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Räumung und geräumte Herausgabe der Wohnung im Hamburger. Die monatlich im Voraus zu zahlende Bruttomiete für diese von dem Kläger an den Beklagten mit Wirkung vom Mai 2005 vermieteten Wohnung beträgt 379,28 €. Darin enthalten ist eine Vorauszahlung für die Heiz- und Betriebskosten von 42,00 €.

Der Beklagte geriet aufgrund einer unvorhersehbaren Erkrankung mit dem Mietzins für die Monate Juli und August 2014 in Rückstand, woraufhin der Kläger unter dem 18.8.2014 die fristlose Kündigung erklärte. Nach Ausgleich der offenen Mietforderungen innerhalb der so genannten Schonfrist erwirkte der Kläger gegen den Beklagten zum Aktenzeichen 43b C 42/15 ein Urteil betreffend die Erstattung der im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger erwirkte in der Vergangenheit zudem ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, um sich Zutritt zur vermieteten Wohnung zwecks Wartung der Rauchwarnmelder zu verschaffen. Der Beklagte hatte den Zutritt mangels Kenntnis von einem anstehenden Termin zur Wartung der Rauchwarnmelder nicht ermöglicht. Es wurde gegen diverse weitere Mieter im gleichen Objekt Klagen eingereicht und Versäumnisurteile erwirkt, nachdem der Zutritt zu den Wohnungen mangels Kenntnis von dem Wartungstermin jeweils nicht ermöglicht worden war.

Der Beklagte geriet erneut mit der Zahlung des Mietzinses für die Monate September 2016 und Januar 2017 in Rückstand. Mit Schreiben vom 10.1.2017 erklärte die zuständige Hausverwaltung namens und im Auftrag des Klägers dem Beklagten die außerordentliche sowie hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.10.2017. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

„Sehr geehrter Herr T., wir müssen feststellen, dass Sie am heutigen Tage mit insgesamt 758,56 € in Rückstand geraten sind. Dieser Rückstand setzt sich zusammen aus den Mieten für Dezember 2016 und Januar 2017.

Wir kündigen aus diesem Grunde das mit Ihnen geschlossene Mietverhältnis im Auftrag des Grunde[…]


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