Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Sachverständigenhonorar – Erstattungsfähigkeit von Schreibkosten und Fahrtkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Lampertheim, Az.: 3 C 583/15 (08), Urteil vom 19.11.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 73,- EUR sowie 70,20 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 85% zu tragen, die Kläger tragen 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von loraks / Shutterstock.com

Die Klage ist überwiegend begründet, den Klägern steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von restlichen 73,- EUR zu, §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB.

Nachdem es sich bei dem Klagebetrag um restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall handelt, war über die Frage zu entscheiden, ob die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 858,20 EUR netto erforderlich waren im Sinne des § 249 BGB. Abzustellen ist hierbei auf einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten. Vorliegend ist weder erkennbar noch dargetan, warum ein solcher Geschädigter – mit Ausnahme der Position Schreibkosten – Einwände gegen die Rechnung des Sachverständigen erheben sollte. So ist der Geschädigte anders als mitunter für Mietwagen angenommen wird weder verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben noch ist er dazu verpflichtet, nach dem günstigsten Anbieter zu suchen oder das geltend gemachte Honorar über Gebühr zu hinterfragen und zu kürzen.

Maßgeblich für eine Kürzung des Sachverständigenhonorars ist damit im Rahmen der §§ 249, 254 BGB letztlich, ob es für den Geschädigten Anhaltspunkte für die Annahme gab, das geltend gemachte Honorar sei unüblich und überhöht. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend mit Ausnahme dessen nicht ersichtlich als Schreibkosten bei einem Auftrag auf Erstellung eines schriftlichen Gutachtens selbstverständlich nicht gesondert berechnet werden können. Auch das Gericht kann für die schriftliche Erteilung seines Urteils keine gesonderten Schreibkosten berechnen; diese sind vielmehr in den Gerichtsge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv