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Geschwindigkeitsüberschreitung – Anforderungen an Täteridentifizierung anhand Beweisfotos

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OLG Dresden, Az.: Ss (OWi) 32/00, Beschluss vom 29.02.2000

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 4. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Döbeln zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Döbeln hat am 4. Oktober 1999 den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Betroffene fuhr am 01.07.1998 um 17.42 Uhr auf der B 169 aus Richtung Riesa kommend außerhalb der geschlossenen Ortschaft in Höhe der Einmündung Richtung Forchheim mit dem PKW …, amtliches Kennzeichen …. Abzüglich des Toleranzwertes von 4 km/h betrug seine Geschwindigkeit 111 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war durch Verkehrszeichen 274/276 beschränkt auf 70 km/h. Bei der erforderlichen und der dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser seine Geschwindigkeitsüberschreitung bemerken und unterlassen können.“ (UA S. 3)

Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen führt das Amtsgericht Folgendes aus:

„Das Gericht ist auf Grund der Inaugenscheinnahme der bei der Messung gefertigten Lichtbilder einerseits und der Inaugenscheinnahme des Betroffenen andererseits davon überzeugt, daß der Betroffene das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Dafür spricht auch insbesondere das anthropologische Gutachten des Sachverständigen Dr. …. Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung vom 04.10.1999 mündlich vorgetragenen Gutachten festgestellt, daß der Betroffene mit dem auf den Lichtbildern Blatt 15 und 16 d.A. abgebildeten Fahrer identisch ist. Der Sachverständige hat zunächst aus dem bei der Messung angefertigten Videofilm verschiedene Fotos des auf den Meßbildern Blatt 15 und 16 d.A. abgebildeten Fahrers angefertigt. Anhand dieser Fotos hat der Sachverständige dann 18 Einzelmerkmale des abgebildeten Gesichtes erfaßt. In der Hauptverhandlung überprüfte er nach Inaugenscheinnahme des Betroffenen, ob das Gesicht des Betroffenen ebenfalls die erfaßten Merkmale aufweist, oder ob und wieviele Abweichungen gegebenenfalls vorliegen. Der Sachverständige kam in der Hauptverhandlung zum Ergebnis, daß von den erfaßten 18 Einzelmerkmalen keine Abweichungen im Gesic[…]


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