Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 771/09
Urteil vom 19.11.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.04.2009 – 5 Ca 3558/08 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.02.2009 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß als Verkäuferin weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 20.02.2009 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung. Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte, welche u. a. am Standort H1 ein Modefachgeschäft betreibt, auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wegen Schließung der Filiale und verweist in diesem Zusammenhang auf den mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste. Zwei vorangehende Kündigungen vom 26.11.2008 und 21.01.2009 sind vom Arbeitsgericht wegen formeller Mängel rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
Durch Urteil vom 08.04.2009 (Bl. 146 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den gegen die Kündigung vom 20.02.2009 gerichteten Kündigungsfeststellungsantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die angegriffene Kündigung sei wegen Schließung der Filiale H1 durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, tarifliche Kündigungsbeschränkungen seien mit Rücksicht auf die Eröffnung des seinerzeitigen – zwischenzeitlich beendeten – Insolvenzverfahrens nicht zu beachten. Nachdem die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt und auch den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt habe, sei das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet worden.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt die Klägerin zum einen die bereits erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung und nimmt insbesondere den Standpunkt ein, der zwischen[…]