Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision einer Motoryacht mit einem Surfer – Schmerzensgeld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg, Az.: 331 O 113/14, Urteil vom 17.06.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus einer Kollision zwischen ihm als Segelsurfer und der Motoryacht des Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Kollision des Klägers mit der Motorjacht des Beklagten ereignete sich auf der Ostsee vor P..

Der 1950 geborene Kläger fuhr am Sonntag, den 07.08.2011 gegen Mittag zum Surfen vor P.. Das Gebiet P. wird von Surfern, Kitern und Paddlern genutzt. Gegen 15:45 Uhr surfte der Kläger vor dem Wind von der Küste weg. Er nahm dann Kurs auf die Strandsauna. Zur gleichen Zeit war der Beklagte als verantwortlicher Schiffsführer seiner Motorjacht, Typ Predator 74 „S.“ aus Richtung K. auf dem Weg nach N.. Die Motoryacht S. nahm mit weiteren 7 Yachten an einer Veranstaltung in K. teil. Die Motoryacht „S.“ wurde auf der Rückreise von einer weiteren Motoryacht begleitet, wobei die MY S. als erstes Schiff fuhr. Bei der Motoryacht S. handelt es sich um ein Hochgeschwindigkeitsschiff. Sie verfügt nicht über die nach den Sportbootrichtlinien vorgeschriebene Rundumsicht. Nach dem Bericht der BSU vom 07.05.2013 (Anlage K 3) ist die Rundumsicht bei der Motoryacht S. eingeschränkt. Gegen ca. 16:00 Uhr kam es etwa 600 m von der Sandbank entfernt zur Kollision.

Der Kläger und das Surfbrett wurden unter die Motoryacht gezogen. Dabei geriet der Kläger unter die Propeller der Motoryacht.

Symbolfoto: Von Gianni Caito /Shutterstock.com

Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen. Der Kläger war bei Bewusstsein, als er wieder auftauchte. Die Erstversorgung erfolgte durch den herbeigerufenen Seenotrettungskreuzer um ca. 16.20 Uhr. Im Hafen wurde der Kläger gegen 17:05 Uhr von einem Notarzt übernommen und dann in die Klinik geflogen. Im Schockraum des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein wurde der Kläger zweimal wiederbel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv