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Zugang einer Kündigung durch Einwurfeinschreiben

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Auslieferungsbeleg keine öffentliche Urkunde
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 57/19 – Urteil vom 17.09.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.11.2018 – 9 Ca 643/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,85 EUR brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 94% und die Beklagte zu 6%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97% und die Beklagte zu 3%.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 18. Januar 2017 bzw. den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 3. Februar 2017 bis zum 20. April 2017 und sich hieraus ergebende Entgelt- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche.

Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2016 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 38-46 d. A.) war der Kläger als Assistent des Betriebsleiters der „L.“ in Mainz ab dem 16. Dezember 2016 zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.750,00 € beschäftigt.

In der Zeit vom 18. Januar bis zum 28. Februar 2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz am 15. Februar 2017 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, ihm sei am 19. Januar 2017 die Probezeitkündigung vom 18. Januar 2017 zum 2. Februar 2017 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 kündigte die Beklagte – erneut und rein vorsorglich – das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 20. April 2017.

Mit seiner am 2. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Klage vom 28. April 2017 hat der Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2017 in Höhe von 2.750,00 € brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrages in Höhe von 135,63 € geltend gemacht, sowie Annahmeverzugslohn für die Monate März 2017 in Höhe von 2.750,00 € brutto und April 2017 in Höhe von 1.851,17 € brutto zuzüglich Urlaubsabgeltung in Höhe von 761,54 € brutto.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, das Kündigungsschreiben vom 18. Januar 2017 sei ihm nicht zugegangen. Er kontrolliere seinen Briefkasten regelmäßig und ein Kündigungsschreiben der Beklagten habe weder am 19. Januar 2017 noch an den darauffolgenden Tagen im Briefkasten gelege[…]


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