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Grundstücksverkäuferhaftung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht des Liegenschaftskatasters

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LG Osnabrück, Az.: 3 S 288/17, Beschluss vom 31.01.2018

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 27.06.2017 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb 2 Wochen zu diesem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen.
Gründe
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung der Kammer durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihr vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen mit Bescheid vom 09.05.2016 in Rechnung gestellten Kosten für die Gebäudevermessung auf dem Grundstück B. Straße xx in M. bejaht.

Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat die ihm aus dem notariellen Kaufvertrag vom 13.11.2013 (UR-Nr. 298/2013 des Notars K., M.) obliegende Pflicht, die Klägerin unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, verletzt.

Der Beklagte war nach § 7 Abs. 1 (1) NVermG verpflichtet, nach Fertigstellung der Gebäude auf dem Grundstück B. Straße xx in M. im Jahre 2012 die Erfassung und die Eintragung der Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Nach § 446 S. 2 BGB trägt der Käufer von der Übergabe an die Lasten der Sache. Der Verkäufer haftet nach § 436 Abs. 2 BGB nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen als in § 436 Abs. 1 BGB erwähnten öffentlichen Abgaben und anderen […]


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