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Wohnungsrechtslöschung bei gleichzeitig bestehendem Mietvertrag

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1303/17, Urteil vom 18.04.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. November 2017 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von …[Z], Blatt 832, zweite Abteilung, wie folgt eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB) für …[A], geb. am … Oktober 1948 und …[B], geb. … Februar 1953, als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB gemäß Bewilligung vom 29. Juli 2014 (UR-Nr. 1115/2014 Notar Dr. …[C] in …[Y]), eingetragen am 29. November 2014, zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 €, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von s-ts /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts.

Die Klägerin war mit dem Beklagten sowie dessen zwischenzeitlich verstorbener und vom Beklagten allein beerbter Ehefrau, der früheren Beklagten zu 2), befreundet. Im Zeitraum 2013/2014 sprach sie den Beklagten aufgrund dessen früherer Tätigkeit als Versicherungsmakler im Hinblick auf ihre Altersvorsorge an. Dieser empfahl den Erwerb des von ihm gemieteten Wohnobjekts, da der bisherige Vermieter dieses veräußern wolle. Um Investitionen in das Objekt abzusichern und auch Schutz in Situationen zu genießen, in denen der Klägerin „etwas passiere“, bat er um Einräumung eines Vorkaufs- und eines Wohnungsrechts. In der Folge erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2014 den zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten gemieteten Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 119.000 €. Zugleich bewilligte sie mit notarieller Einigung vom 29. Juli 2014 zugunsten der Beklagten die Einräumung eines Vorkaufs- und eines Wohnungsrechts. Hinsichtlich des Wohnungsrechts wurde dabei „schuldrechtlich“ Folgendes vereinbart:

„Das Wohnungsrecht ist entgeltlich. Der Mietzins richtet sich nach dem Mietvertrag zwischen den[…]


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