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Krankentagegeldversicherung – Berufsunfähigkeit trotz Besserung des Gesundheitszustandes

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KG Berlin, Az.: 6 U 15/14, Beschluss vom 20.11.2015

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, sein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Symbolfoto: master1305/ Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankentagegeld im Zeitraum vom 11. August 2010 bis zum 15. November 2011 in Höhe von 75.583,20 EUR sowie die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 15 MBKT wirksam zum 11. August 2010 beendet worden ist.

Die Beklagte hält den Kläger, der von Beruf Arzt ist und zuletzt als Oberarzt für Anästhesie auf der Intensivstation der evangelischen … Klinik in Berlin tätig war, für berufsunfähig mit der Folge, dass sie jedenfalls nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet ist. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1980 bei der Beklagten über einen Gruppen-Versicherungsvertrag mit … krankenversichert, die auch eine Krankentagegeldversicherung beinhaltet.

Die Beklagte stellte am 5. August 2010 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, wonach der Versicherungsschutz als Anwartschaftsversicherung geführt wird. Während dieser Zeit entfällt jegliche Leistungspflicht (K 1). Zu den Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein mit Widerrufsbelehrung am Ende verwiesen. Der Kläger hat seine Vertragserklärung nicht widerrufen.

Der Kläger war seit dem 5. Januar 2010 unstreitig nicht mehr arbeitsfähig. Die Beklagte leistete das vereinbarte Krankentagegeld bis zum 10. August 2010.

Der Kläger unterhält bei der … eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese bewilligte für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2010 bis zum 31. August 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese bewilligte per 4. September 2011 eine weitere auf ein Jahr befristete Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 3 d. A.).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die[…]


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