LG Stuttgart, Az.: 16 O 483/13, Urteil vom 26.08.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.971,08 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.409,98 EUR seit
01.06.2013 sowie aus jeweils weiteren 712,22 EUR seit
01.07.2013,
01.08.2013,
01.09.2013,
01.10.2013 und
01.11.2013.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung von Beiträgen im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.2010 (Versicherungsschein vom 04.01.2011, K1, Bl. 6ff. d.A.) einen Rückdeckungsversicherungsvertrag ab, der neben einer Garantiekapitalleistung im Erlebensfall und einer Todesfallleistung auch eine Freistellung von der Beitragspflicht im Falle der Berufsunfähigkeit vorsieht. Versicherte Person ist der als Steinmetz tätig gewesene Geschäftsführer der Klägerin, …
Vereinbart war die Geltung der Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 mit der Abänderung BV 1 (K2, Bl. 10ff.).
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 hat die Klägerin Beiträge in Höhe von monatlich jeweils 712,22 EUR an die Beklagte bezahlt.
Auf Antrag der Klägerin vom 20.09.2011 (B1, Bl. 41ff.) und nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. … erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2013 (K3, Bl. 20ff.) ihre Leistungspflicht wegen Depression von Mitte April 2011 bis einschließlich September 2012 an. Gleichzeitig erklärte sie in dem selben Schreiben („uno actu“) die Einstellung der Leistungen ab Oktober 2012, wobei sie sich auf das o.g. Gutachten bezog.
Im Rahmen der weiteren Korrespondenz überließ die Beklagte unter dem 10.07.2013 (B4, Bl. 121) dem schon außergerichtlich als Vertreter der Klägerin tätigen jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Abschrift des genannten Gutachtens, freilich mit der Maßgabe, dass eine Aushändigung an die Versicherungsnehmerin bzw. an die versicherte Person nicht erfolgen dürfe, weil der Gutachter hierzu die Zustimmung versagt hatte.
In der Folge beantragte die Klägerin weiterhin Leistungen wegen Fibromyalgie ihres Geschäftsführers; insoweit waren die Parteien vorprozessual übereingekommen, ein Gutachten einz[…]