OLG Düsseldorf, Az.: IV-3 RBs 36/16, Beschluss vom 18.04.2016
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Betroffenen ist durch das Amtsgericht wegen fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes während der Probezeit in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne die vorgeschriebenen M+S Reifen bei Eis- oder Reifglätte bzw. Schneematsch zu einer Geldbuße von 275,– € verurteilt worden.
Dem liegt folgender vom Amtsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde.
Symbolfoto: Joykid/BigstockDer Betroffene befuhr am 27. Dezember 2014 gegen 23:00 Uhr mit einem Kraftfahrzeug die A.Str. in W.. Der Betroffene besaß zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis auf Probe und war 19 Jahre alt. Dabei führte er das Fahrzeug, obwohl er zuvor ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hatten und unter dessen Wirkung er noch Stand. Es herrschten niedrige winterliche Temperaturen unter dem Gefrierpunkt; zudem hat es an dem Tag zuvor geschneit und die umliegenden Felder waren schneebedeckt, so dass zumindest Reif-, wenn nicht Schnee- oder Eisglätte vorlag. Der Betroffene fuhr sich sodann auf einer an die A.Str. angrenzenden Feldfläche ca. 25 m von der Straße entfernt mit seinem Fahrzeug fest. Er ging dann zu Fuß in die Stadt zurück, um Hilfe zu holen. Er kehrte mit einer Schaufel zurück und versuchte das Fahrzeug frei zu schaufeln. Die Zeugin PHK V., PK W. und PK K. sowie PK‘in S. wurden sondern von einem dritten Melder am 28. Dezember 2014 gegen 2:56 Uhr zur Örtlichkeit gerufen. Das Fahrzeug des Betroffenen war zu diesem Zeitpunkt mit Sommerreifen ausgerüstet. Die gemessene Atemalkoholkonzentration mittels Dräger Alcotest 7110 Evidential betrug am 28. Dezember 2014 um 3:45 Uhr und um 3:48 Uhr in Mittelwert 0,08 mg/l (Messung 1: 0,088 mg/l, Messung 2: 0,080 mg/l). Die durch den Zeugen K. durchgeführten Tests ergaben bei dem Betroffenen Gleichgewichtsunsicherheiten, falsches Zeiteinschätzen und starkes Zittern. Auch waren seine Augen gerötet und der Mund trocken. Das Ergebnis der entnommenen Blutprobe zeigte keine Einnahme von Betäubungsmitteln.
Der Einzelrichter hat die auf die Verfahrens- und Sachrüge gest[…]