LG Erfurt, Az.: 3 OH 51/13, Beschluss vom 20.04.2016
Die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, Kostenrechnungsnummer: …-2013, wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kostenschuldner beantragen eine gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, soweit darin neben einer Betreuungsgebühr (GNotKG-KV 22200) auch eine Entwurfsgebühr (GNotKG-KV 24101) abgerechnet wurde.
Der Kostengläubiger hat am 17.08.2015 einen Kaufvertrag über Grundeigentum und noch zu erstellendes Wohneigentum beurkundet (Urk.-Nr. …/2012), an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt sind.
Unter der Überschrift X. Belastungsvollmacht wurde folgendes vereinbart:
„Da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach der Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll, ist der Verkäufer damit einverstanden, dass das verkaufte Grundeigentum schon vor der Umschreibung mit Grundpfandrechten belastet wird.
(…)
Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer hiermit seine Darlehensansprüche gegen die kaufpreisfinanzierenden Gläubiger aus den Grundpfandrechten bis zur Höhe des oben vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist die Gläubiger an, den Darlehensbetrag insoweit nur an den Verkäufer oder an abzulösende Gläubiger gemäß den Vereinbarungen dieser Urkunde auszuzahlen.
In die Urkunden über die Bestellung der Grundpfandrechte ist die Bestimmung aufzunehmen, dass vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer das Grundpfandrecht höchstens wegen des Betrages geltend gemacht werden kann, den der Gläubiger gemäß der vorstehenden Zahlungsanweisung gezahlt hat nebst Zinsen und Disagio. Der Notar wird ersucht, den Gläubigern eine Kopie dieser Urkunde zusenden, mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie Bestätigung der Abtretung unter Eingriffe beschränkten Zweckerklärung.“
Wegen des weiteren Inhaltes des notariellen Kaufvertrages wird auf Bl. 21-46 der Akten Bezug genommen.
Symbolfoto: NikD51/BigstockDie kaufpreisfinanzierende Gläubigerin hat dem Kostengläubiger eine[…]