LG Koblenz, Az.: 5 O 72/16, Beschluss vom 25.04.2016
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Unter dem 10 Dezember 2015 befuhr der Kläger mit einem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug BMW Typ Mini die …-Brücke in … . An einer rat oder gelb zeigenden Ampelanlage hielt er sein Fahrzeug an, als ihm ein im Eigentum der Beklagten stehendes Bundeswehrfahrzeug von hinten auffuhr.
Symbolfoto: : FreedomTumZ/BigstockIm weiteren Verlauf beauftragte der Kläger mit der Regulierung seines Sachschadens einen Rechtsanwalt, den hiesigen Prozessbevollmächtigten, der den dem Kläger entstandenen Sachschaden unter dem 12. Januar 2016 schriftsätzlich bezifferte und zugleich die Beklagte aufforderte, bis spätestens zum 22. Januar 2016 eine entsprechende Zahlung zu leisten (vgl. Anl. zur Klageschrift, Bl. 34 GA). Die anfallenden Reparaturkosten wurden in besagtem Schriftsatz fiktiv auf Gutachtenbasis berechnet. Im Anschluss ließ der Kläger sein Fahrzeug reparieren, wobei die Werkzeugrechnung unmittelbar der Beklagten übersandt wurde.
Im weiteren Verlauf, Anfang Februar 2016, kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die der Regulierung zugrundeliegende Quote dem Grunde nach. Hierbei vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie zu einer Regulierung nur auf Höhe einer Quote von 2 / 3 zu ihren Lasten verpflichtet sei (vgl. Anl. B3 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 14.04.2016, Bl. 50 GA). Hierauf reagierte der Kläger durch eMail seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2016 (Anl. zur Klageschrift, Bl. 30 GA), in der ausgeführt wurde, dass an einer Haftungsquote von 100 % zugunsten des Klägers festgehalten werde. Zugleich wurde der Beklagten eine weitere Schadensregulierungsfrist bis zum 29. Februar 2016 gesetzt und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich sei.
Gut drei Wochen später, unter dem 09. März 2016, hat der Kläger eine das Unfallereignis vom 10. Dezember 2015 betreffende Klage gegen die Beklagten vor dem Landgericht Koblenz anhängig gemacht. Einen Tag später, am 10. März 2016, kündigte die Beklagte die vollständige Regulierung des Unfalls gegenüber dem Kläger nach Maßgabe seiner Kostenaufstellung an. Tatsä[…]