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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit Pflichtteilsentziehung

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LG Frankenthal – Az.: 8 O 308/20 – Urteil vom 11.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.754,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 26.754,68 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung.

Der Kläger ist der einzige Abkömmling der zwischen dem 10.01.2020 und dem 12.01.2020 verwitwet verstorbenen … (nachfolgend: Erblasserin). Diese hatte durch notarielles Testament vom 11.10.2019 den beklagten Verein zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Der für die Pflichtteilsberechnung relevante Reinwert ihres Nachlasses beträgt 53.509,37 €.

Der für die streitgegenständliche Pflichtteilsentziehung relevante Vorfall ereignete sich am 06.12.1996, als es zwischen der Erblasserin und dem Kläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Anwesen … in … kam, deren Hergang streitig ist.

Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung erstatteten die Erblasserin und der Kläger gegenseitig Strafanzeigen; die sich hieraus ergebenden Ermittlungs- oder Strafverfahren wurden in der Folgezeit ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts eingestellt. Auch begaben sich die Erblasserin und der Kläger nach dieser Auseinandersetzung in die Notaufnahme des Städtischen Krankenhauses …, um sich die jeweiligen Folgen dieser Auseinandersetzung behandeln bzw. attestieren zu lassen.

Am 08.04.1997 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann …, der Vater des Klägers, vor dem (damaligen) Notar … mit Amtssitz in … einen notariellen Erbvertrag (UR.Nr. …), in welchem sie sich gegenseitig zu ihren Alleinerben einsetzten und ihre Enkelin …, die Tochter des Klägers, zu ihrer Schlusserbin, wobei dem Überlebenden ausdrücklich vorbehalten war, diese Schlusserbeneinsetzung – wie durch das notarielle Testament vom 11.10.2019 geschehen – zu widerrufen.

Im Eingangsteil dieser Urkunde ist vermerkt, dass beide Eheleute das Anwesen … in … mit notarieller Urkunde vom 08.06.1990 schenkweise an den Kläger übertragen hätten und sich derzeit aufgrund groben Undanks des Erwerbers um die Rückübertragung dieses Grundbesitzes bemühten.

In Ziff. IV der Urkunde ist unter „Pflichtteilsanzug“ folgendes angeordnet:

„Jeder von uns entzieht hiermit unserem gemeinschaftlichen Sohn …, ge[…]


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