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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung – Krebserkrankung des Mieters

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AG Berlin-Mitte, Az.: 116 C 190/15, Urteil vom 07.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die im Haus …straße …, Gartenhaus, im … OG links in … Berlin gelegene Wohnung (Nr. 30) bestehend aus 1 Zimmer, 1 offene Küche, 1 Korridor, 1 Toilette mit Bad, 1 Balkon nebst Kellerverschlag Nr. 30, bis zum 31.12.2017 fortgesetzt wird.

3. Es gelten für die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß Ziffer 2) die Bedingungen des Mietvertrages vom 10.05.2011.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils (gesamten) aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren aufgrund von Eigenbedarf die Herausgabe der im Tenor genannten Wohnung vom Beklagten.

Diese war aufgrund einer Teilung nach § 8 WEG am 23.04.2004 als Eigentumswohnung ins Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte hatte am 10.05.2011 einen Mietvertrag über die genannte Wohnung mit den damaligen Eigentümern geschlossen. Mietbeginn war der 01.07.2011. Am 07.07.2015 wurden die Kläger als Eigentümer der Wohnung ins Grundbuch eingetragen.

Die Kläger leben in Hamburg. Mit Schreiben vom 24.07.2015 kündigten sie dem Beklagten den Mietvertrag zum 31.10.2015. Dies begründeten sie mit Eigenbedarf, weil der Kläger zu 2) in Berlin arbeite und die Wohnung werktags benötige. Mit Schreiben vom 04.08.2015 widersprach der Beklagte der Kündigung unter Verweis auf § 574 BGB. Er teilte den Klägern mit, dass er an Krebs erkrankt und nicht umzugsfähig sei. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vor.

Aufgrund der Erkrankung musste er sich einer operativen Entfernung seines Kehlkopfs (Laryngektomie) unterziehen. Aufgrund dieser Prozedur hat er seine Stimmbänder verloren und kann derzeit nicht mehr sprechen. Zudem leidet er an Herzerkrankungen, darunter einer Herzmuskelerkrankung sowie Herzrhythmusstörungen und chronischer Bronchitis. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSO) von Berlin mit Bescheid vom 29.03.2016 einen Grad der Behinderung von 100 des Beklagten im Sinne von § 69 SGB IX festgestellt. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes sieht das LaGeSo in diesem Bescheid im Jahre 2021 vor. Seinen gelernten Beru[…]


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