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Kraftfahrhaftpflichtversicherung – Leistungsfreiheit bei Verkehrsunfallflucht

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AG Wesel, Az.: 5 C 25/16, Urteil vom 30.06.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.713,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Versicherungsregress geltend.

Die Klägerin war Krafthaftpflichtversicherer des Beklagten.

Symbolfoto: Couperfield/Bigstock

Die Klägerin behauptet, am 08.11.2014 sei der Beklagte mit seinem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug in Köln zu dicht neben einem Fahrradfahrer gefahren, so dass der rechte Außenspiegel des Pkws des Beklagten mit dem Lenker des Fahrrades kollidiert sei und der Radfahrer die Kontrolle über sein Fahrrad verloren habe und zu Boden gestürzt sei, wobei er sich verletzt und Prellungen und Schürfwunden an den Knien und an den Armen davongetragen habe. Obwohl der Beklagte den Unfall wahrgenommen habe, sei er mit seinem PKW davongefahren, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fremdschadens zahlte die Klägerin unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % einen Betrag von 1.713,93 EUR. Die Klägerin nimmt den Beklagten insoweit auf Regress in Anspruch.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Unfallschilderung der Klägerin und behauptet insbesondere, er habe nichts davon mitbekommen, dass es zu einer Kollision zwischen seinem PKW und dem Radfahrer gekommen sei und der Radfahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und zu Boden gestürzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 706 Ds 951 Js 2631/14 (54/15) waren beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat für den Unfallschaden vom 08.11.2014 im Außenverhältnis aus den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG einzust[…]


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