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Mietminderungsanspruch wegen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen

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AG Schöneberg: Mieter erhalten Recht auf Mietminderung wegen Bauarbeiten

In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Schöneberg den Mietern einer Wohnung eine Mietminderung aufgrund umfangreicher Bauarbeiten zugestanden. Die Bauarbeiten beeinträchtigten die Wohnqualität erheblich und führten zu einer Minderung der vereinbarten Miete um 30%. Direkt zum Urteil: Az.: 17 C 96/21 springen.

Recht auf Mietminderung zugesprochen

Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass die Mieter einer Wohnung, die durch umfangreiche Bauarbeiten beeinträchtigt wurden, Anspruch auf eine Mietminderung haben. Im konkreten Fall waren die Bauarbeiten so gravierend, dass die Wohnqualität erheblich eingeschränkt war und die Mieter eine Minderung der vereinbarten Miete um 30% geltend machen konnten.

Umfassende Bauarbeiten als Grund für Mietminderung

Die Bauarbeiten umfassten unter anderem die Einrüstung des Gebäudes, das Verkleben von Fenstern mit einer Milchfolie sowie die Entstehung von Wasserflecken und Putzschäden in der Wohnung der Kläger. Die Beklagte hatte die Bauarbeiten veranlasst, ohne für ausreichende Abhilfe der entstandenen Mängel zu sorgen. Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

AG Schöneberg – Az.: 17 C 96/21 – Urteil vom 08.02.2022 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.427,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, ab dem 01.12.2021 für die im Zuge der Dachgeschossesbauarbeiten (12%), der Einrüstung der Fassade und der verklebten Fenster mit einer Milchfolie (10%) sowie des Wasserflecks im Deckenbereich des ersten Zimmers rechts und der Putzschäden im Bereich des Hängebodens der Wohnung (8%) den vertraglich vereinbarten Mietzins bis zur jeweiligen Behebung dieser Mängel um die angegebene Quote, insgesamt 30% zu mindern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1977 Mieter einer Vierzimmerwohnung im 4. OG des Hauses L. Straße…B.. Die aktuelle Bruttokaltmiete beträgt 809,00 €. Die Beklagte ist als Alleineigentümerin in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben vom 02.11.2020 (Bl. 15 d.A.) kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern umfangreiche Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten in dem Wohnhaus an. Hierzu ließ sie im Januar 2021 das Wohnhaus einrüsten und die Fenster mit Folien verkleben. Ferner begann sie im Dezember 2020 mit dem Ausbau des zuvor unbewohnten und nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses. Durch die hierfür genutzten Gerätschaften kam es u.a. zu lauten Klopf- und Schlaggeräuschen in der Wohnung der Kläger, welche sich unmittelbar unter dem Dachgeschoss befindet. Auf das von den Klägern eingereichte Lärmprotokoll für den Zeitraum bis einschließlich November 2021 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 127ff. d.A.). Die Kläger informierten die zuständige Hausverwaltung mehrfach, erstmals im Februar 2021, über in ihrer Wohnung an den Decken entstandene Risse und Putzschäden und machten einen Minderungsanspruch geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2021 (Bl. 29 d.A.) kündigten sie an, die Miete nur noch unter Vorbehalt zu zahlen….


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