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Grundbuchverfahren – Begriff der Grundbuchunrichtigkeit

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OLG Frankfurt –  Az.: 20 W 222/14 – Beschluss vom 11.09.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Im betroffenen Grundbuch war seit dem 22.10.2009 in Abt. I lfd. Nr. 4 die A und A GbR …, bestehend aus A1 (4.1) und A2 (4.2), als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. A1 ist zwischen dem ….01.2012 und ….02.2012 verstorben und ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts O1 – Nachlassgericht – vom 02.10.2012, Az. …/12 (2012), durch die Antragstellerin allein beerbt worden. Unter Vorlage dieses Erbscheins hat die Antragstellerin am 19.10.2012 gegenüber dem Grundbuchamt Grundbuchberichtigung dahingehend beantragt, dass sie als Eigentümer im Grundbuch einzutragen sei. Durch Verfügung vom 14.12.2012, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern bestehe, die Gesellschaft beendet werde. Im Wege der Anwachsung gehe das Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über; der verbleibende Gesellschafter sei als Alleineigentümer berichtigend einzutragen. Auf diesen Hinweis hin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.01.2013 den Grundbuchänderungsantrag vom 19.10.2012 zurückgenommen und der Eintragung der A2 als Alleineigentümerin zugestimmt. Auf Antrag der Antragstellerin und der verbleibenden Gesellschafterin A2 vom 03.01.2013, UR-Nr. …/2013 des Notars B, O1, ist am 30.01.2013 A2 infolge Anwachsung aufgrund des Ausscheidens des A1 in Abt. I lfd. Nr. 5 des Grundbuchs als Alleineigentümerin eingetragen worden. Aufgrund vorangegangener Auflassung vom 13.11.2012, UR-Nr. …/2012 des Notars B, an der die Antragstellerin und A2 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung A und A GbR und die C und D beteiligt waren, sind die Letztgenannten am 06.03.2013 als Eigentümer im Grundbuch unter Abt. I lfd. Nr. 6.1 und 6.2 zu jeweils ½ als Eigentümer eingetragen worden.

Nachdem das Grundbuchamt die Antragstellerin durch Verfügung vom 07.03.2014 darauf hingewiesen hatte, dass die Zwischeneintragung vom 30.01.2013 auf A2 als Alleineigentümerin in das Grundbuch unrichtig gewesen sei, hat die Antragstellerin am 14.05.2014/10.06.2014 beantragt, „die fehlerhafte Historie des Grundbuchs (…) zu korrigieren“.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag[…]


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