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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherung – Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag

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LG Hamburg, Az.: 332 O 141/16, Urteil vom 15.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 39.950,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Kapitalversicherung.

Die Parteien vereinbarten zum 1.12.1986 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer … (Anlage B1). Als Vertragslaufzeit sind 30 Jahre vereinbart worden. Die kalkulierte Ablaufleistung belief sich auf 49.938,00 €, der vereinbarte Monatsbeitrag auf 247,92 € (Anlage K1).

Durch Kaufvertrag vom 14./21.7.2009 veräußerte der Kläger die Versicherung an eine zur S.-Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft in Firma S. Sachwert AG (im Folgenden: S.) mit dem gleichzeitig er zum 14.7.2009 alle Rechte und Ansprüche an die S. abtrat § 2 (1) und 3(1)). Außerdem stimmte er der Anzeige gegenüber der Gesellschaft durch den Käufer zu und bevollmächtigte diese auch ausdrücklich dazu (§ 3 (8)). Als Kaufpreis wurden 64.257,11 € vereinbart, der nachträglich auf 57.504,95 € abgeändert wurde (Anlage K3). Ein Teilbetrag von 34.502,95 € sollte nach Unterzeichnung des Nachtrags gezahlt werden und der verbleibende Betrag am 15.12.2017. Mit Schreiben vom 23.7.2009 zeigte S. diese Abtretung der Beklagten an, übersandte eine vom Kläger unterzeichnete Abtretungsanzeige (Anlage B2 und B3) und bat um Mitteilung des Rückkaufwerts. Mit Schreiben vom 27.8.2009 (Anlage B 4) erklärte S. gegenüber der Beklagten die Kündigung der Lebensversicherung und bat um Auszahlung des Guthabens. Ausweislich des Schreibens war diesem der Originalversicherungsschein beigefügt. Mit Schreiben 15.9.2009 (Anlage B5) rechnete die Beklagte die Versicherung ab.

Symbolfoto: Amaviael/Bigstock

Die Bafin sah in der Tätigkeit der S. ein verbotenes Bankgeschäft und ordnete mit Bescheid vom 26. 5. 2014 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Ferner ist gegen mehrere Verantwortliche der S. ein Strafverfahren eingeleitet worden. Diese w[…]


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