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Werkvertrag –Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs

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 Kammergericht Berlin
Az: 27 U 56/04
Urteil vom 01.02.2007

In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 2 O 590/98, teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.554.726,35 EUR nebst 7,75 % Zinsen p.a. auf 3.382.311,89 EUR seit dem 12. November 1998, auf 1.022.927,51 EUR seit dem 18. Dezember 2002 und auf 149.486,95 EUR seit dem 30. Oktober 1999 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Vertragserfüllungsbürgschaft der AG in Höhe von 3.500.000,00 DM, ausgestellt am 14.6.1996, Nr., herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges sowie die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages bzw. 1.800.000,00 EUR bezüglich der herauszugebenden Bürgschaft abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages bzw. 1.800.000,00 EUR bezüglich der herauszugebenden Bürgschaft leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagten unter anderem auf Zahlung von Werklohn aus dem zwischen der Schuldnerin und den Beklagten am 12. Februar 1996 geschlossenen Pauschalvertrag über die Erstellung des in Berlin- in Anspruch.
Das Landgericht hat der zuletzt noch in Höhe von 6.445.494,97 EUR geltend gemachten Zahlungsklage in Höhe von 4.562.187,30 EUR entsprochen und die Beklagten ferner zur Herausgabe einer gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft über 3.500.000,00 DM verurteilt.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 17. Mai 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 15. Juni 2004 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum[…]


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