Wenn ein Mensch einen Unfall erleiden muss, dann sind die Folgen nicht selten äußerst weitreichend. Neben den körperlichen Verletzungen können auch finanzielle Schwierigkeiten entstehen, da der Mensch in der Zeit der unfallbedingten Verletzung ja außer Stande ist, seiner Arbeitstätigkeit und damit der Erwerbsgenerierung nachzugehen. Um die finanziellen Folgen abzumildern gilt in Deutschland ausdrücklich das Lohnfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung innehat, den Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit seine Krankheit respektive die Verletzung auskurieren und anschließend weiter seiner Arbeit nachkommen. Für angestellte Arbeitnehmer ist dies ein wahrer Segen, doch Selbstständige haben dieses Privileg nicht inne. Bei der selbstständigen Arbeit entsteht der Anspruch auf Lohn nur dann, wenn zuvor eine Dienstleistung oder Arbeitsleistung erbracht wurde.
Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass – wenn ein Selbstständiger nicht arbeiten kann – auch kein Umsatz erzielt werden kann.
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Der Schaden entsteht durch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
Wenn ein Unfall entsteht und ein Unfallverursacher schuldhaft handelte, dann besteht für den Unfallverursacher die Verpflichtung des Schadensersatzes. Für angestellte Arbeitnehmer bedeutet dies, dass durch die Heilungskosten kein finanzieller Schaden entstehen kann. Auch im Hinblick auf den Arbeitslohn ist der Arbeitnehmer selbst rechtlich nicht als Geschädigter anzusehen, da er sein Gehalt für sechs Wochen weiter beziehen kann.
In einer derartigen Fallkonstellation ist der Geschädigte der Arbeitgeber, da dieser den Lohn trotz der ausbleibenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers weiter zahlen muss. Der Arbeitgeber muss dementsprechend einen Nachweis über den entstandenen Schaden bei dem Versicherungsgeber des Unfallverursachers einreichen. Die „AU“, also der vielberühmte „gelbe Schein“ des Arbeitnehmers ist hierfür Beweis genu[…]