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Pflichtteilsanspruch – Ermittlung eines Grundstückswerts

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LG Neubrandenburg, Az.: 4 O 87/14, Urteil vom 15.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Der Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 21% und die Beklagte 79% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche.

Die Kläger sind die Kinder am 11.9.2012 verstorbenen Herrn …, zuletzt wohnhaft … in … Ortsteil …. Die Beklagte ist die Tochter der Klägerin und Alleinerbin des Erblassers. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzte Grundstück … in … Die Beklagte wurde vorprozessual erfolglos zur Zahlung von Pflichtteilsansprüchen und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt … € aufgefordert.

Auf Grundlage eines privaten Sachverständigen des Herrn … vom 18.9.2013 waren die Kläger der Auffassung, dass das Grundstück einen Wert von … € habe. Durch die Klägerseite wurden gegen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen … zum Verkehrswert des Grundstücks keine Einwendungen erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, dass das Grundstück jedenfalls einen Verkehrswert in Höhe von … € habe Die Klägerin habe darüber hinaus nach Eintritt des Erbfalls Nachlassverbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von … € beglichen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die handschriftliche Aufstellung (Anlage K 6, Bl. 22 Bd. I der Akten) Bezug genommen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Höhe von jeweils … € sowie von Aufwendungsersatz an die Klägerin in Höhe von … € zu verurteilen.

Die Kläger beantragen […]


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