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Unheilbare Erbkrankheit eines Elternteils – Nichtmitteilung an anderen Elternteil

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OLG Koblenz – Az.: 5 W 63/12 – Beschluss vom 01.02.2012

1.

Unter Aufhebung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 12.12.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.01.2012 wird das Verfahren an das Ausgangsgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die in den angefochtenen Beschlüssen mitgeteilten Gründe tragen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht.

Der gewählte rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichtes hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist nicht zu beanstanden. Richtig wird gesehen, dass zumindest § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren in Betracht zu ziehen ist.

Der Senat vermag dem Landgericht aber schon nicht darin zu folgen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine Aufklärungspflicht oblag. Woraus sich die Aufklärungspflicht ergeben soll, führt das Landgericht nicht aus. Der Beklagte stand in keinem Behandlungsvertragsverhältnis zu der Klägerin und deren minderjährigen Kindern. Allein der Wunsch des Vaters zur Aufklärung belegt kein Recht des Beklagten hierzu.

Die Klägerin konnte aus der Mitteilung der Erkrankung ihres geschiedenen Ehemannes und der daraus erwachsenden Gefahr einer entsprechenden Erkrankung bei ihren Kindern keine Handlungsoptionen ableiten. Die Krankheit selbst ist – nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand – unheilbar. Aufgrund der gesetzlichen Lage ist es der Klägerin nicht einmal möglich, durch einschlägige Untersuchungen der Kinder Gewissheit dahin zu erlangen, ob die Krankheit überhaupt latent im Erbgut der Kinder angelegt ist. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass andere zwingende Gründe als der Wunsch des Kindesvaters vorlagen, die Klägerin zu informieren. Ob dies überhaupt und in diesem Zeitpunkt sinnvoll war, musste der Beklagte in eigener Verantwortung prüfen. Dass eine solche Information geeignet ist, erhebliche Ängste auszulösen, ohne Chance diese Ängste abzubauen, musste sich dem Beklagten aufdrängen. Offensichtlich hat er diese Frage aber nicht einmal geprüft oder mit einem anderen Psychologen besprochen. Die Alternative war also nicht – wie offenbar das Landgericht meint – die Information der Klägerin auf den Hinweis zu erstrecken, dass eine Untersuchung minderjähriger Kinder in Deutschland derzei[…]


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