Landgericht Oldenburg, Az.: 5 Qs 444/18, Beschluss vom 17.01.2019
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das Landgericht – 5. Große Strafkammer – Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter am 17.01.2019 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde vom 26.11.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 14.11.2018 – Az.: 41 CS 1434/17 (365 Js 40835/17) – dahingehend geändert, dass die der vormals Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf weitere 595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2018 festgesetzt werden. Im Übrigen bleibt der genannte Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.11.2018 hat das Amtsgericht Westerstede die der Beschwerdeführerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 999,60 € nebst Zinsen festgesetzt. Kosten für einen von ihr beauftragten Sachverständigen wurden demgegenüber nicht erstattet.
Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die geltend gemachten Kosten für das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. xxxxxxxxxxx gehören zu den nach § 464a Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen. Zwar sind private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, weil Staatsanwaltschaft und Gericht bereits von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind. Die Möglichkeiten, gegebenenfalls Beweisanträge im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren zu stellen, muss der Beschuldigte bzw. Angeklagte daher grundsätzlich ausschöpfen, bevor private Sachverständigengutachten eingeholt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464a Rn. 16 m.w.N.). Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Angeklagten aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, so dass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 464a Rn. 7 m.w.N.).
So ist es hier: In dem wegen unerlaubten Entfernens vom Un[…]