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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsvergleich – Schadensersatzansprüche des Mieters bei Eigenbedarfskündigung

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AG Oldenburg – Az.: 7 C 7295/19 – Urteil vom 25.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Beklagten gegen den Kläger jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Mietvertrag.

Der Kläger hat von dem Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2012 eine der im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses … liegenden Wohnungen gemietet. Der Beklagte erwarb im Jahre 2015 das Hausgrundstück und wurde in das Grundbuch eingetragen. Unter dem vom 20. 8. 2016 sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs seiner Ehefrau aus, von der er sich trennte. Die Kündigung wurde wiederholt, letztmals durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 31.10.2016 (Blatt 13 ff. d.A.). Im Anschluss an diese Kündigungen führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Oldenburg über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen zum Aktenzeichen 4 C 4056/17. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akte verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 schlossen die Parteien zur Erledigung des Räumungsrechtsstreits den nachfolgenden Vergleich:

1. „Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, bis zum 31.12.2017 die vom Kläger angemietete Wohnung, … zu räumen und in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter herauszugeben. Des Weiteren verpflichtet sich der Beklagte zu 1) auch dafür Sorge zu tragen, dass bis zu diesem Termin der Untermieter, … oder ein sonstiger Untermieter, der bei ihm in die Wohnung einzieht, ausziehen wird.

2. Der Kläger verpflichtet sich im Gegenzug für den Auszug, an den Beklagten zu 1) am 31.12.2017 oder gegebenenfalls zu einem früheren Auszugstermin einen Betrag in Höhe von 1500,00 € zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1) ist berechtigt, die Mietwohnung auch zu einem früheren Zeitpunkt zu räumen und herauszugeben. Er wird dieses dann mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich dem Vermieter gegenüber anzeigen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu diesem Termin das Mietverhältnis dann vorzeitig aufgehoben ist.

4. Der Mieter erklärt, dass er auf Räumungsschutzanträge verzichtet.

5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen einander aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 18.09.[…]


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