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Schmerzensgeld bei Hitze im Flugzeug bei nicht eingeschalteter Klimaanlage

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Schmerzensgeldforderung nach Flugverspätung und Hitze im Flugzeug abgewiesen
Ein Gericht hat die Forderung von Schmerzensgeld nach einer Flugverspätung mit extremen Hitzebedingungen an Bord abgewiesen. Die Kläger, darunter eine zweijährige Tochter, haben argumentiert, dass ihnen aufgrund der Umstände an Bord ein angemessenes Schmerzensgeld zustehe. Die Beklagte Fluggesellschaft wies jedoch darauf hin, dass Unannehmlichkeiten bereits durch eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung abgedeckt seien.
Flugverspätung und Hitze im Flugzeug
Die Kläger buchten einen Rückflug von Brindisi nach Frankfurt am Main, der eine Verspätung von mehr als sechs Stunden hatte. Im Flugzeug herrschten angeblich Temperaturen von über 50 Grad Celsius und eine schlechte Luftqualität. Die Kläger litten unter Durst und Hitze und sahen eine Gesundheitsgefahr für die zweijährige Tochter.
Ausgleichszahlung und Schmerzensgeldforderung
Die Beklagte Fluggesellschaft hat die zusätzlich je Kläger geltend gemachte Ausgleichszahlung in Höhe von je 250,00 Euro anerkannt. Die Kläger forderten jedoch zusätzlich Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 650,00 Euro für jeden der Kläger. Das Gericht wies die Forderung ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Klägerinnen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus vertraglicher Nebenpflicht oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung haben. Die Klägerinnen konnten eine Rechtsgutsverletzung oder Verletzung einer Schutzpflicht durch die Beklagte nicht beweisen. Daher sei die Frage des Verschuldens der Beklagten, die Höhe des Schmerzensgeldanspruches und der Frage der Anrechnung im Sinne des Art. 12 Fluggastrechteverordnung nicht relevant.

Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 16/20 – Urteil vom 05.05.2022

1) Die Berufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2019 (Az.: 31 C 1810/19 (23)) wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu je 1/3 tragen.

3) Das Urteil und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.950,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.


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