KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 606/15 – 162 Ss 122/15, Beschluss vom 07.12.2015
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat durch Bußgeldbescheid vom 8. August 2014 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3.6) eine Geldbuße in Höhe von 160,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 25. September 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 320,– Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt.
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat geht mit der Generalstaatsanwaltschaft ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung von einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch aus.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung steht fest, dass der Betroffene das Fahrzeug, amtlichen Kennzeichen … – …, am 8. Juli 2014 um 23.53 Uhr über die BAB 113 Richtung Norden steuerte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h übersah er infolge von Unachtsamkeit und mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes „Provida 2000 Modular“ wurde seine Geschwindigkeit mit 133,42 km/h gemessen. Das Amtsgericht stellte abzüglich der Toleranz von 10% zum Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten eine Geschwindigkeit von 120 Km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h fest.
II.
Symbolfoto: Dmitriy Sergeev/Bigstock1. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung du[…]